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Häufig gestellte Fragen

Über Krankenversicherungen gibt es viel zu informieren. Entsprechend zahlreich sind die Fragen zu diesem Themenkreis. Wir nehmen hier alle wichtigen Fragen auf und geben Ihnen Antworten dazu.
01. Übernimmt die Grundversicherung Behandlungskosten im Ausland?
Bei kurzfristigen Aufenthalten werden durch die Grundversicherung auch im Ausland Behandlungen gedeckt. In erster Linie aber nur solche, die auch in der Schweiz von den Krankenkassen übernommen werden. In Ländern der EU und EFTA (neben der Schweiz gehören Island, Liechtenstein und Norwegen zur EFTA) können Sie mit der europäischen Krankenversicherungskarte medizinisch notwendigen Behandlungen beanspruchen. Das umfasst dieselben Leistungen, die auch die versicherten Einwohner des jeweiligen Landes haben. In Ländern ausserhalb der EU und EFTA deckt die Krankenkasse maximal die zweifachen Kosten einer Behandlung, wie sie in der Schweiz durchgeführt worden wäre. Für stationären Aufenthalt im Spital gilt: Von den Kosten im Ausland sind max. 90% der gleichen Behandlung in einem Schweizer Spital versichert. Wenn in der Schweiz eine Behandlung nicht angeboten wird, muss Ihr Arzt oder Ihre Ärztin der Krankenkasse einen Antrag zur Behandlung im Ausland senden. Danach kann die Krankenkasse frei darüber entscheiden, ob sie die Behandlung im Ausland deckt.
02. Übernimmt die Grundversicherung die Medikamente, die ich im Ausland gekauft habe?
Bezahlt werden diese Medikamente nur, wenn sie im Rahmen eines kurzfristigen Auslandaufenthalts im Krankheitsfall benötigt wurden.
03. Was heisst «Kostenbeteiligung» und wie hoch ist sie?
Das heisst, dass sich die Versicherten an den Leistungen ihrer Krankenkasse beteiligen müssen. Der eine Teil ist die Franchise als fester Jahresbetrag. Im Minimum sind das CHF 300. Sie lässt sich freiwillig bis CHF 2500 erhöhen (mehr dazu in Frage 04). Hinzu kommt ein Selbstbehalt von 10% der Kosten, wenn diese von der Franchise nicht gedeckt sind. Im Maximum sind das CHF 700. Bei einem stationären Spitalaufenthalt kommt ein Spitalkostenbeitrag von CHF 15 hinzu. Bis 18 bezahlen Kinder und Jugendliche keine Franchise. Und maximal beträgt der Selbstbehalt CHF 350.
04. Welche Vorteile habe ich mit einer höheren Franchise?
Mit einer höheren Franchise sinkt die Prämie Ihrer Krankenkasse. Das lohnt sich, wenn Sie sich gesund fühlen und bei einer Krankheit die höhere Jahresfranchise tragen können. Die gesetzliche Franchise beträgt ab 18 Jahren CHF 300. Diese können Sie in Schritten von CHF 500 bis max. CHF 2500 erhöhen. Kinder bis 18 bezahlen keine Franchise. Aber auch hier kann sich eine Wahlfranchise lohnen. Sie beginnt bei CHF 100 und beträgt max. CHF 600 pro Jahr. Innerhalb der Bandbreite dieser Wahlfranchisen sind die Kassen frei, dieses Angebot zu variieren. Der Prämienrabatt steigt mit der höchsten Franchise auf max. 70% des getragenen Risikos.
05. Entfällt die Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft und Geburt?
Ja, die Kostenbeteiligung entfällt für folgende Leistungen: Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt und Geburtshilfe sowie die Stillberatung. Ab Woche 13 bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung zudem generell für Leistungen bei Pflege und Krankheit.
06. Besteht die Kostenbeteiligung auch bei Kassenleistungen für Kuren oder für Hilfsmittel und Apparate?
Ja, falls die jährliche Franchise und der Selbstbehalt noch nicht voll bezahlt sind, beteiligen Sie sich auch an den Kosten von Kuren, Hilfsmitteln und Apparaten.
07. Bezahle ich Franchise und Selbstbehalt nochmals, wenn ich Mitte Jahr die Krankenkasse wechsle?
Nein, diese Kostenbeteiligung wird Ihnen nur einmal pro Jahr belastet. Ihre bisherige Krankenkasse muss Ihnen deshalb bestätigen, wie viel Sie bereits an Franchise und Selbstbehalt bezahlt haben. (Quelle: BAG)
08. Was umfassen die CHF 15 für den Spitalbeitrag?
Zwar ist auch die stationäre Behandlung in einem Spital eine gesetzliche Leistung. Der Aufenthalt ist aber mit einem Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag verbunden. Der Spitalbeitrag entfällt für Kinder bis 18, für junge Erwachsene bis 25 und in Ausbildung sowie für Leistungen rund um die Geburt. (Quelle: BAG)
09. Gibt es bei einem Unfall für mich auch eine Kostenbeteiligung, falls meine Krankenkasse Leistungen erbringt?
Ja, wenn die Jahresbeiträge für Franchise und Selbstbehalt noch nicht gedeckt sind, besteht auch bei Leistungen nach einem Unfall eine Kostenbeteiligung. Besonders für Jugendliche ist deshalb die Wahl der Franchise wichtig. (Quelle: BAG)
10. Wie steht es um Franchise und Selbstbehalt, wenn eine Behandlung erst im neuen Jahr abgeschlossen wird?
Entscheidend ist das Datum der Behandlung. Was ins alte Jahr fällt, wird mit der alten Kostenbeteiligung verrechnet. Was ins neue Jahr fällt, mit der neuen. (Quelle: BAG)
11. Wenn ich Mitte Jahr die Krankenkasse wechsle, kann ich dann auch die Franchise erhöhen?
Sie können die Krankenkasse Mitte Jahr nur wechseln, wenn Sie im Standardmodell und mit einer Franchise von CHF 300 versichert sind und das auch bei der neuen Krankenkasse bleiben. Eine Erhöhung der Franchise und des Versicherungsmodells sind ab neuem Jahr möglich.
12. Kann ich die Jahresfranchise erhöhen, wenn ich eine Bonusversicherung abschliesse?
Nein, eine Bonusversicherung gibt es nur in Kombination mit der Grundfranchise von CHF 300.
13. Warum beträgt der Selbstbehalt für Medikamente einmal 10 und einmal 20%?
Auf der Spezialitätenliste des BAG werden Medikamente geführt, die gleichwertig und doch einiges günstiger sind als diejenigen, die Ihnen verordnet wurden. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20%. Falls es ein günstigeres Generikum gibt, Ihnen aber aus medizinischen Gründen ein Originalpräparat verordnet wurde, wird der Selbstbehalt mit 10% berechnet. (Quelle: BAG)
14. Wann ist es sinnvoll, über eine Zusatzversicherung die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz zu ermöglichen?
Obwohl Sie für die Behandlung Ihres Befunds ein Spital auf der Liste Ihres Wohnkantons wählen können(sogenannter Listenspital), kann eine Auswahl für die ganze Schweiz sehr wohl Sinn machen. Wenn Sie sich nämlich in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen wollen, die Kosten dort aber höher sind als in einem Spital Ihres Wohnkantons, geht die Differenz zu Ihren Lasten. Mit einer Zusatzversicherung übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten. Die Grundversicherung übernimmt die vollen Kosten nur, wenn Sie notfallmässig im ausserkantonalen Spital behandelt werden mussten. Oder wenn die erforderliche Behandlung im Listenspital Ihres Kantons nicht durchgeführt wird.
15. Wie unterscheiden sich die beiden Vergütungssysteme «Tiers garant» und «Tiers payant»?
Im System «Tiers garant» erhalten Sie die Rechnung direkt vom Arzt oder der Ärztin oder vom Spital. Sie bezahlen die Rechnung und senden sie Ihrer Krankenkasse. Diese überweist Ihnen den Betrag gemäss Ihrer Krankenversicherung, nach Abzug Ihrer Kostenbeteiligung. Das System Tiers garant wird vor allem für ambulante Behandlungen eingesetzt. Umgekehrt ist die Situation im System «Tiers payant». Hier geht die Rechnung zuerst an die Krankenkasse, die an die Arztpraxis oder das Spital den kompletten Betrag auszahlt. Eine Rechnungskopie geht an Sie. Danach erhalten Sie von der Krankenkasse eine Rechnung mit Ihrem Kostenanteil. In Spitälern und Pflegeheimen, bei der Spitex und in Apotheken wird vor allem dieses System eingesetzt.
16. Wann kann ich meine Grundversicherung kündigen?
Per 1. Juli können Sie die Krankenkasse wechseln, sofern Sie eine Grundversicherung mit der tiefsten Franchise haben. Das heisst für Erwachsene CHF 300 und für Kinder CHF 0. Zudem müssen Sie im Versicherungsmodell «Standard» mit freier Arzt- und Spitalwahl versichert sein. Ist das alles gegeben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse bis 31. März auf den 30. Juni kündigen. Per 1. Januar können Sie immer kündigen. Bei einer Grundversicherung muss Ihre Krankenkasse Ihre Kündigung bis 30. November erhalten haben. Wichtig ist, dass Sie vom neuen Versicherer zuerst die vom BAG (Bundesamt für Gesundheit) genehmigte Prämie für das Folgejahr bestätigt erhalten. Das geschieht bis spätestens 31. Oktober. Ende September werden die neuen und genehmigten Prämien publiziert. Selten sind Prämienerhöhungen während des Jahres. In diesem Fall können Sie per Ende Monat kündigen, der der erhöhten Prämie vorausgeht. Wenn also Ihre Prämie per 1. Oktober erhöht wird, muss Ihnen das Ihre Krankenkasse bis 31. Juli per Brief mitteilen. Danach dürfen Sie auf den 31. August per 30. September kündigen. Wenn sich die Prämie nach einem Wechsel Ihres Wohnorts erhöht, gibt das kein Recht, ausserordentlich zu kündigen. Das gilt auch, wenn Ihr Kind zur Erwachsenenprämie wechselt. Oder wenn Sie keine Prämienverbilligung mehr erhalten.
17. Kann meine Krankenkasse die Zusatzversicherung kündigen, nur weil ich mit der Grundversicherung zu einer anderen Krankenkasse wechsle?
Das geht nicht. Weder darf er Ihnen kündigen, weil Sie die Grundversicherung woanders abschliessen. Noch darf er Sie zur Kündigung Ihrer Zusatzversicherung auffordern.
18. Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn ich bei der alten noch Schulden habe?
Nein, die Krankenkasse können Sie erst wechseln, wenn alle gemahnten Schulden beglichen sind. Das umfasst Prämien, Kostenbeteiligungen und allenfalls Verzugszinsen und Betreibungskosten. Kündigen Sie trotzdem, muss Sie Ihre Krankenkasse darauf aufmerksam machen, dass Sie zuerst alle diese Ausstände bezahlen müssen. Nur bei noch offenen, aber nicht gemahnten Rechnungen können Sie kündigen und die Krankenkasse wechseln.
19. Was geschieht, wenn ich einer neuen Krankenkasse zu spät beitrete?
Sie bleiben zu jedem Zeitpunkt versichert. Ihre neue Krankenkasse muss Ihrer bisherigen zuerst mitteilen, dass Sie neu bei ihr versichert sind. Erst dann endet die Versicherung bei Ihrer alten Krankenkasse. Wichtig ist deshalb, dass Sie nicht erst Ende Dezember der neuen Krankenkasse beitreten. Damit bleibt auch Zeit für diese administrative Mitteilung.
20. Was passiert, wenn meine neue Krankenkasse meiner alten den Wechsel zu ihr verspätet oder gar nicht mitteilt?
In diesem Fall sind Sie noch bei Ihrer alten Krankenkasse versichert. Die Versicherung endet erst, wenn sie von Ihrer neuen die Mitteilung erhält, dass Sie zu ihr gewechselt haben. Wenn diese Meldung nicht oder verspätet eintrifft, wird die neue Krankenkasse Schadenersatz-pflichtig. Vor allem wirkt das bei höheren Prämien der alten Kasse. Hier muss Ihnen die neue Krankenkasse die Differenz zur höheren Prämie überweisen.

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