Ausländer und Ausländerinnen
Versicherungspflicht
Egal welche Staatsangehörigkeit Sie haben, wenn Sie in der Schweiz wohnen oder arbeiten, müssen Sie krankenversichert sein. Auch Personen, die weniger als drei Monate in der Schweiz arbeiten, müssen die obligatorische Krankenversicherung abschliessen. Zudem gilt die Versicherungspflicht für Personen, die aus einem EU-/EFTA-Staat in die Schweiz arbeiten kommen, ohne hier zu wohnen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger hingegen – Personen also, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten – haben die Wahl: Sie können sich in der Schweiz oder an ihrem Wohnort versichern.
Frist: 3 Monate
Nach dem Zuzug in die Schweiz haben Sie drei Monate Zeit, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. Innerhalb der zugelassenen Krankenkassen ist die Auswahl frei. Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen überwachen die Versicherungspflicht (diese fordern Sie auf, eine Kopie der Police oder der Versichertenkarte einzureichen) und genehmigen allfällige Ausnahmen.
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Regel gibt es trotz Wohnsitz in der Schweiz beispielsweise in folgenden Fällen:
- Rentner/innen, wenn sie ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen.
- Erwerbstätige, die in einem EU-/EFTA-Staat arbeiten.
- Studierende bei vorübergehendem Aufenthalt und gleichwertiger Versicherung.
- Personal von internationalen Organisationen, Botschaften und Konsulaten, und unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienmitgliedern.
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