Nicht arbeitsfähig
Rechte und Pflichten für Angestellte
Krankheit melden
Sind Sie krank, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und in der Regel nach drei Krankheitstagen ein Arztzeugnis vorlegen. Genaueres dazu sagt Ihr Arbeitsvertrag. Können Sie nur eingeschränkt arbeiten, muss auch das im Arztzeugnis festgehalten sein. Auch wenn Sie in den Ferien erkranken, melden Sie das Ihrem Arbeitgeber. Für diese Zeit werden Ihnen die Krankheitstage gutgeschrieben. Dazu brauchen Sie ebenfalls ein Arztzeugnis.
Lohnfortzahlung
Ihr Arbeitgeber muss gemäss Gesetz erkrankten Mitarbeitenden den vollen Lohn auch bei Krankheit bezahlen. Im ersten Arbeitsjahr sind das 3 Wochen, ab dem zweiten Jahr steigt diese Dauer, abhängig vom Dienstalter und aktuellen Situation. Andere Vereinbarungen als die gängige Gerichtspraxis sind nur erlaubt, wenn sie nicht nachteiliger sind. Zudem müssen diese Bestimmungen vertraglich geregelt sein.
Krankentaggeld
Die meisten Unternehmen haben eine Krankentaggeldversicherung. Damit kann der Lohn bei längerer Krankheit zu 80% finanziert werden. Getragen werden die Prämien von Unternehmen und Arbeitnehmenden je zur Hälfte. Der Lohn wird bis zur vollen Arbeitsfähigkeit weiterbezahlt. Und das während max. 720 innerhalb von 900 Tagen. Was für Ihr Unternehmen geregelt ist, finden Sie im Arbeitsreglement.
Kündigungsschutz
Wer mit Arztzeugnis krankgeschrieben ist, kann während der Krankheit nicht gekündigt werden. Im ersten Arbeitsjahr reicht dieser Kündigungsschutz 30 Tage, danach 90 Tage bis zum fünften Jahr und 180 Tage ab sechstem Jahr. Übrigens gilt der Kündigungsschutz auch für Schwangere und während 16 Wochen nach der Geburt. Keinen Kündigungsschutz gibt es bei Krankheit in der Probezeit.
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Selbständigerwerbende
Wichtig für Selbständigerwerbende ist eine Versicherung, die ein Krankentaggeld deckt. Diese übernimmt während maximal zwei Jahren einen Erwerbsausfall. Eine weitere Versicherung kann danach bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente ausrichten. Anbieter für solche Versicherungen finden Sie auch über uns. Senden Sie uns einfach das Formular auf dieser Webseite mit einer entsprechenden Mitteilung.
Invalidenrente
Ist jemand mehr als 30 Tage nicht arbeitsfähig hilft die IV-Stelle des Wohnkantons weiter. Sie klärt eine drohende Invalidität ab und ob Massnahmen helfen können. Indem etwa der Arbeitsplatz angepasst wird. Oder ob eine Umschulung oder eine andere Arbeitsstelle eine Lösung wäre.
Wer sechs Monate nicht arbeiten konnte, sollte sich bei der Invalidenversicherung melden. Ab dann gibt es einen Anspruch auf eine IV-Rente. Ausbezahlt wird diese Rente jedoch erst nach einem Jahr Wartefrist ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zudem muss der Erwerbsausfall konstant mehr als 40% betragen.
Vor Auszahlung einer IV-Rente wird jedoch abgeklärt, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich ist.